Jellinek, Bruno

Jellinek, Bruno
Geburtsdaten
21.03.1880
Todesdaten
Geschlecht
männlich
Beruf
Unternehmer
Bananenimporteur

Kunstsammler; allgemein s. BDA-Archiv, RestMat., K. 38, Personenmappe Bruno Jellinek;

Die Kunstsammlung von Bruno Jellinek, wohnhaft in Wien III., Marokkanergasse 22, der unmittelbar nach dem 'Anschluss' Österreichs im März 1938 über Prag und Lyon nach New York floh, umfasste etliche Miniaturen, einige Aquarelle sowie Werke Moderner und Alter Meister. Vor seiner Flucht hatte er seine Sammlung in drei Teilen an die Speditions- und Lagerhaus AG Caro & Jellinek, seinen Bruder Ingenieur Josef Jellinek und die Restauratorin Marianne Adler übergeben. Am 17. Juni 1938 wurde über das Vermögen Bruno Jellineks eine Sicherungsanordnung gemäß § 24 der Devisenverordnung für das Land Österreich verhängt. Seine Kunstsammlung wurde damit für die Ausfuhr gesperrt. Schon im August 1938 wurden einige Objekte aufgrund des denkmalbehördlichen Ausfuhrverbotsgesetzes sichergestellt (s. § 4a BGBl. Nr. 80/1923), weitere nach seinem Ansuchen auf Ausfuhrbewilligung im Februar 1939. Die Werke waren teils im Zentraldepot in der Neuen Burg, teils im Kunsthistorischen Museum untergebracht. Mit Beschluss der Ratskammer des Landgerichts vom 8. Januar 1941 wurden u. a. Kunstgegenstände Bruno Jellineks wegen Unterlassung der Vermögensanmeldung, zu der auch ausländische Juden - Jellinek war tschechoslowakischer Staatsbürger - verpflichtet seien, beschlagnahmt. Sein Vermögen wurde für "verfallen" erklärt und seine Kunstsammlung über die VUGESTA und das Wiener Auktionshaus Dorotheum verwertet.

Nach dem Zweiten Weltkrieg und dem Ende der Herrschaft der Nationalsozialisten wurden die enteigneten Sammlungsbestände aufgrund eigens erlassener Rückstellungsgesetze (s. Bundesgesetze 1946-1995) an die rechtmäßigen Eigentümer bzw. deren Rechtsnachfolger restituiert. Die restituierten Objekte von geschichtlicher, künstlerischer und kultureller Bedeutung unterlagen weiterhin den Bestimmungen des Ausfuhrverbots (s. § 4a BGBl. Nr. 80/1923). Um für die von diesem Gesetz betroffenen Objekte eine Ausfuhrgenehmigung zu erwirken, mussten einige davon dem österreichischen Staat als "Widmungen" überlassen werden. Nach der Installation des Kunstrückgabegesetzes von 1998 (s. Kunstrückgabegesetz) wurden auch diese an die rechtmäßigen Eigentümer bzw. deren Rechtsnachfolger rückgestellt.