Pollak, Albert

Pollak, Albert
Geburtsdaten
16.12.1878
Todesdaten
17.01.1943
Geschlecht
männlich
Beruf
Wollhändler

Kunstsammler; allgemein s. BDA-Archiv, RestMat., K. 43, Personenmappen Albert Pollak;

Die Kunstsammlung des Generaldirektors der Allgemeinen Wollhandels-A.G. Albert Pollak beinhaltete neben Malerei und Grafik österreichischer Künstler eine umfangreiche Glas- und Porzellansammlung. Im Mai 1938 wurde Pollak, der die polnische Staatsangehörigkeit besaß, verhaftet und im Juni 1938 aus der Haft entlassen. Im Dezember desselben Jahres floh er über seine Geburtsstadt Bielitz (Bielsko-Biała) in die Niederlande. Die Kunstsammlung in Pollaks Wohnung, Wien I., Singerstraße 27, wurde daraufhin im Mai 1939 aufgrund des denkmalbehördlichen Ausfuhrverbotsgesetzes sichergestellt (s. § 4a BGBl. Nr. 80/1923) und in die Zentralstelle für Denkmalschutz verbracht. Anfang 1940 wurde das Vermögen Albert Pollaks durch die Gestapo eingezogen und der Stadt Wien zugewiesen. Daraufhin erhob die Gestapo bzw. die Stadt Wien auch Anspruch auf die Kunstsammlung, doch Posse bestand darauf, dass der "Führervorbehalt" durchgeführt, somit die Entscheidung Hitlers über die Zuteilung an die Museen eingeholt werden musste. Im Juni 1941 übersandte das Wiener Institut für Denkmalpflege (zuvor: Zentralstelle für Denkmalschutz) den Verteilungsvorschlag an Posse (s. BArch, B 323/106, Nr. 482, Balke an Posse, 11.06.1941; Verteilungsvorschlag Sammlung Albert Pollak: BArch, B 323/106, Nr. 483-520). In der Folge wurden die Kunstwerke auf diverse Museen der 'Ostmark' verteilt (s. Schwarz (2018), S. 127-131, Abb. 41; Liste "Kleine 'Führerzuteilungen' 1941/1942").

Nach dem Zweiten Weltkrieg und dem Ende der Herrschaft der Nationalsozialisten wurden die enteigneten Sammlungsbestände aufgrund eigens erlassener Rückstellungsgesetze (s. Bundesgesetze 1946-1995) an die rechtmäßigen Eigentümer bzw. deren Rechtsnachfolger restituiert. Die restituierten Objekte von geschichtlicher, künstlerischer und kultureller Bedeutung unterlagen weiterhin den Bestimmungen des Ausfuhrverbots (s. § 4a BGBl. Nr. 80/1923). Um für die von diesem Gesetz betroffenen Objekte eine Ausfuhrgenehmigung zu erwirken, mussten einige davon dem österreichischen Staat als "Widmungen" überlassen werden. Nach der Installation des Kunstrückgabegesetzes von 1998 (s. Kunstrückgabegesetz) wurden auch diese an die rechtmäßigen Eigentümer bzw. deren Rechtsnachfolger rückgestellt.

Personenname in Verweisungsformen
Pollack, Albert