Bondy, Oscar
Kunstsammler; allgemein s. BDA-Archiv, RestMat., K. 15 und 15/1, Personenmappen Oskar Bondy;
Oscar Bondy, nach 1918 tschechoslowakischer Staatsbürger, verfügte über eine große und bedeutende, in seiner Wohnung in Wien I., Schubertring 3, aufgestellte Kunstsammlung. Da sich Bondy zum Zeitpunkt des 'Anschlusses' Österreichs an das Deutsche Reich im März 1938 im Ausland befand, kehrte er nicht mehr nach Wien zurück und emigrierte schließlich in die USA. Unmittelbar nach dem 'Anschluss' wurden auf Antrag des Kunsthistorischen Museums fünf Objekte der Sammlung Bondy mit Herkunft aus dem Kirchenschatz der Erzabtei St. Peter in Salzburg gemäß § 7 Denkmalschutzgesetz i.V.m. § 4a Ausfuhrverbotsgesetz für Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer und kultureller Bedeutung sichergestellt (s. Schwarz (2018), S. 181; s. auch § 4a BGBl. Nr. 80/1923) und in die Sammlung für Plastik des Kunsthistorischen Museums verbracht (s. zdk-online). Von einer zweiten umfassenderen Sicherstellung am 1. Juli 1938 waren 165 Objekte der Kunstsammlung betroffen. Weitere denkmalbehördliche Sicherstellungen erfolgten am 22. März 1939 sowie am 3. April 1939. Durch Verfügung des Landgerichts Wien vom 1. Dezember 1939 wurden die denkmalbehördlich sichergestellten Gegenstände gemäß § 8 Abs. 3 der Verordnung über die Anmeldung des Vermögens von Juden (GBlÖ 102/1938 bzw. dRGBl I S. 887) zu Gunsten des Deutschen Reiches eingezogen (s. BDA-Archiv, RestMat., K. 15 und 15/1, Personenmappen Oskar Bondy) und aus der Wohnung ins Depot des Denkmalamtes in der Orangerie des Belvedere transferiert. Die Kunstwerke standen danach zur kostenfreien Verteilung unter "Führervorbehalt" auf die österreichischen Museen bereit. Posse führte 1940 gemeinsam mit dem Institut für Denkmalpflege in Wien die Verteilung durch (s. Schwarz (2018), S. 90-95, 104-112).
Nach dem Zweiten Weltkrieg und dem Ende der Herrschaft der Nationalsozialisten wurden die enteigneten Sammlungsbestände aufgrund eigens erlassener Rückstellungsgesetze (s. Bundesgesetze 1946-1995) an Elisabeth Bondy, die Witwe und Erbin Oskar Bondys, restituiert. Die restituierten Objekte von geschichtlicher, künstlerischer und kultureller Bedeutung unterlagen weiterhin den Bestimmungen des Ausfuhrverbots (s. § 4a BGBl. Nr. 80/1923). Um für die von diesem Gesetz betroffenen Objekte eine Ausfuhrgenehmigung zu erwirken, mussten einige davon dem österreichischen Staat als "Widmungen" überlassen werden. Nach der Installation des Kunstrückgabegesetzes von 1998 (s. Kunstrückgabegesetz) wurden auch diese an die rechtmäßigen Eigentümer bzw. deren Rechtsnachfolger rückgestellt.