Zweites Reisetagebuch

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xLampiDamenbildnis (groß)

mit Schleier, Kniestück

ev. für L.1

Teniers,Paar vor Wirtshaus

xecht, aber langweilig2

 

Carl Marko d. Ä.

Hals(Lilienfeld)3 SelbstbildnisBildnis eines Herrn

Spätbild

beschla.4Herkunft.

Kunsth. Museumuninteressiert)

Zur Ausfuhr gesperrt.5

! Deutsch 16.6Tempelgangu

      DarbringungOpfer Joachims(Pollak-Barnau)

vonSD. beschlagnahmt7

Frauenbildnis (Friedländer)8

15369H W.kann gereinigt

werden (sichergestellt)

Lederer:Bronzeplaketten10

(sichergestellt)

(vonPlaniscigzu

sammengestellt)11

 

8

9945b189c208e134efb125401f7801c8.tif

Die GenesungL ?1

Bondy 13202

Teniers, Herr u. Dame3

Bondyganz gut    L ?4

DamenbildnisFranzös.5

gut     Bondy

Thonmodell.DameMariaan

Gebetstuhl

x Bondy 940(Verkündigg6klein

sehr gut      L

Bouchardon ?7

Putto mit Wasserurne8

Bondy      L

Thon, fast lebensgroß

Kremser Schmidt,Kreuzigg9

bez.10

Bondy

 

14

  • 1Wie das vonPossevergebene Kürzel "L [=Linz]" zeigt, hatte er dieses Objekt für dasFührermuseumvorgesehen (s.BArch, B 323/117, Nr. 791, Kunstwerke aus dem beschlagnahmten Wiener Besitz. Für das Kunstmuseum von Linz a. d. Donau). Dies gilt auf dieser Seite - soweit nicht anders vermerkt - für alle mit diesem Kürzel versehenen Kunstwerke.
  • 2Hierbei handelt es sich um die Sicherstellungsnummer des Kunstgegenstandes in der Sammlung vonOscar Bondy, in der sich auch alle im Folgenden genannten Objekte befanden.
  • 3Vermutlich handelt es sich um das Gemälde "A Lady and Gentleman entering a stable".
  • 4Wie das vonPossevergebene Kürzel "L [=Linz]" zeigt, zog er dieses Objekt für dasFührermuseumin Betracht. Sollte es sich bei diesem Gemälde um "A Lady and Gentleman entering a stable" handeln, teilte er es jedoch später demTiroler Landesmuseum FerdinandeuminInnsbruckzu (s.BArch, B 323/117, Nr. 686, Kunstwerke aus dem beschlagnahmten Wiener Besitz. Für das Tiroler Landesmuseum Ferdinandeum in Innsbruck.).
  • 5Wahrscheinlich ist das von einem unbekannten französischen Künstler geschaffene Gemälde "Bildnis einer Dame im gestickten Kleid" gemeint.
  • 6Verkündigung
  • 7Posseerwägte die Zuschreibung des Puttos an einen Künstler der französischen Bildhauerfamilie Buchardon, wahrscheinlich anEdmé Bouchardon, einen Wegbereiter des Klassizismus.
  • 8Wahrscheinlich handelt es sich hier um das Werk "Liegender Putto mit Vase".
  • 9Kreuzigung
  • 10bezeichnet [=signiert]
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"zur Strecke bringen"

Dr. Kern, Gauamtsleiter

Generalreferent der Theater, Museum

Kunstförderung u. Volksbildung

Verw.1von B.2Parlament.3

 

1.Slgn.4Hofrat Dr. Komminik

byzant.5u. Völkerwandergs6-

gold.

eine 2. Slg.7Menziles

allgemein Gold8

 

2.Klöster: aufgehobenWilten,

Stams,St. Lambrecht,

Admont,Göttweygh

Jeuiten-u.ServitenklosterInnsbruck

Für diese u. weitere Fälle

einheitl. Behandlg9durch

höhere Instanz, da einzelne

Museen sich bereits in den

Besitz der Kunstwerke ge-

bracht haben. Einheitliche

Regelung. Beschlagnahmter

Besitz, der daher auch

  • 1Verwalter/-tung
  • 2Wahrscheinlich istJosef Bürckelgemeint.
  • 3Eduard Kernwar von März 1938 bis März 1940 unterJosef Bürckel, dem Reichskommissar für die Wiedervereinigung Österreichs mit dem Deutschen Reich, als Generalreferent für Theater, Museen, Kunstförderung und Volksbildung für die staatlichen Kunst- und Kultureinrichtungen zuständig.Possetraf ihn in seinem Dienstsitz in der Gauleitung, die im Parlamentsgebäude eingerichtet worden war (s.Haupt (1991), S. 127-128). Er besprach mit ihm vermutlich die unterhalb aufgeführten Fragen zu den Münzsammlungen Kominik und Menziles sowie zum Kunstbesitz der in Österreich aufgehobenen Klöster.
  • 4Sammlungen
  • 5byzantinisches
  • 6Völkerwanderungs
  • 7Sammlung
  • 8Adolf Hitlerhatte kurz zuvor bei der Besprechung mitPossevom 1. Februar 1940 festgelegt, dass imFührermuseumantiker Goldschmuck und Münzen in Vitrinen präsentiert werden sollten (s.Seite 0040). Bei seinemWienaufenthalt im Januar 1940 suchtePosseetwa 60 bedeutendere Münzen mit figürlichen Darstellungen in Silber und Gold für diesen Zweck aus (s.Schwarz (2018), S. 126-127).Fritz Dworschakmachte ihn in diesem Zusammenhang auf die zwei von der Zollfahndungsstelle sichergestellte Münzsammlungen vonEmil KominikundAlfred Menzilesaufmerksam, die demKunsthistorischen Museumzur treuhänderischen Verwahrung übergeben worden waren. Auf diese erhob die Reichsbank aufgrund der Abgabepflicht von Gegenständen aus Edelmetallen vom 21. Februar 1939 (s. RGBl. I Nr. 32/1939,S. 282) Anspruch. Wegen des historischen und künstlerischen Wertes der Sammlungen Kominik und Menziles fordertePossefür diese in seinem Bericht über die Wiener Dienstreise die Ausweitung des 'Führervorbehalts': "Ferner ist von der Reichsbankhauptkasse Berlin an dieZentralstelle für DenkmalschutzinWiendie Aufforderung gerichtet worden, die Goldmünzensammlungen Emil Kominik und Alfred Menziles, die zurzeit imZentraldepotder Neuen Burg inWienin Gewahrsam sind, auszuliefern. Sowohl dasWiener Denkmalsamtwie das Wiener Ministerium für innere und kulturelle Angelegenheiten (Staatskommissar Professor Dr.Plattner) haben gegen diese Forderung beim Herrn Reichsminister und Chef der Reichskanzlei Dr.LammersEinspruch erhoben, da es sich in diesem Fall um Sammlungen von einzigartiger nationaler Bedeutung (antike und altgermanische Münzen aus der Völkerwanderungszeit usw.) handelt. Gerade aus der Sammlung Dr. Kominik könnte die vomFührerfürLinzgewünschte Vitrine mit antiken Goldmünzen großenteils zusammengestellt werden. Eine Denkschrift des Leiters desKunsthistorischen MuseumsinWien, der zugleich Leiter der Wiener Münzsammlung ist, erlaube ich mir beizufügen. Ich möchte auch meinerseits nicht verfehlen, auf die Bedeutung dieser Werte für den nationalen Kultur- und Kunstbesitz hinzuweisen" (s.BArch, B 323/163, Nr. 70-71, Posse an Bormann, 16.03.1940). Daraufhin wurde festgelegt, dass auch auf Grund der Verordnung vom 21. Februar 1939 abgelieferte Kunstgegenstände dem 'Führervorbehalt' unterlagen (s.BArch, R 43II/1269g, Bl. 57-58, Vermerk der Reichkanzlei vom 06.07.1940); mitHans Heinrich Lammers' Erlass vom 11. Juli 1940 unterlagen die Münzsammlungen Kominik und Menziles nicht der Ablieferungspflicht für Edelmetalle.
  • 9einheitliche Behandlung